Wer sein Auto oder sein Kfz ummelden möchte, muss einiges beachten. Gerade beim Verkauf des Fahrzeugs kommt es vor, dass es nicht abgemeldet, sondern umgemeldet wird. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Meldungen bei der Zulassungsstelle. Wer sein Fahrzeug abmeldet, um es bspw. verschrotten zu lassen, lässt sämtliche Papiere für ungültig erklären, gibt die Nummernschilder ab und darf den Wagen nicht mehr fahren. Wer es ummeldet, meldet es unter seinem Namen ab und gleichzeitig auf einen anderen Namen an.
Die Ummeldung eines Autos funktioniert im selben Landkreis problemlos. Wird der Wagen also an eine Person verkauft, die im gleichen Landkreis wohnt, so kann die Ummeldung bei der Zulassungsstelle durchgeführt werden.
Wird er an eine Person verkauft, die in einem anderen Landkreis wohnt, muss der Wagen erst abgemeldet werden. Dann muss er mit Überführungskennzeichen angemeldet werden. Schlussendlich muss er im neuen Bezirk wird “richtig” angemeldet werden. Dazu jedoch später mehr.
Für die Ummeldung werden der Fahrzeugbrief, der Fahrzeugschein, die letzte TÜV-Untersuchung, sowie die AU-Untersuchung benötigt. Alles muss bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Zudem müssen auch die Nummernschilder mitgenommen werden. Selbst wenn bei der Ummeldung dieselben Nummernschilder genutzt werden sollen, müssen sie im ersten Schritt vorgelegt werden. Sie können nicht am Auto verbleiben.
Vom neuen Besitzer wird eine sogenannte eVB Nummer benötigt. Diese erhält er bei seiner Kfz-Versicherung. Diese Nummer lässt sich per Telefon oder online beantragen und ist in sekundenschnell generiert. Nur durch diese Nummer wird die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug gewährleistet. Liegt sie nicht vor, kann das Fahrzeug nicht umgemeldet werden. Zudem wird vom neuen Besitzer ein Ausweis, sowie der Führerschein verlangt. Mit diesen Dokumenten kann die Ummeldung erfolgen.
Wohnt der neue Besitzer nicht im selben Landkreis, so benötigt er Überführungskennzeichen. Das Fahrzeug wird vom alten Besitzer mit oben genannten Dokumenten abgemeldet. Direkt im Anschluss werden die Überführungskennzeichen angemeldet. Auch hierfür wird eine eVB Nummer benötigt. Wichtig ist jedoch, dass es eine Nummer sein muss, die explizit auf Überführungskennzeichen ausgelegt ist. Das muss der Versicherung gesagt werden. Im Anschluss werden die Kennzeichen mit denselben Dokumenten wie oben beschrieben, erstellt. Bei Überführungskennzeichen ist es wichtig zu wissen, dass diese nur wenige Tage gültig sind. Sie sind rot und an ihnen lässt sich das Gültigkeitsdatum ablesen. Sie sind also nur geeignet, um das Fahrzeug von A nach B zu fahren.
Das überführte Fahrzeug muss innerhalb der Frist, die die Kennzeichen erlauben, bei der neuen Zulassungsstelle angemeldet werden. Auch hierfür werden wieder die oben genannten Unterlagen benötigt. Nicht benötigt wird der Kaufvertrag. Auch muss weder der Versicherung des Vorbesitzers, noch dem Bundesamt für Steuern separat mitgeteilt werden, dass das Fahrzeug verkauft wurde. Diese Meldungen werden automatisch von der Zulassungsstelle mitgeteilt. Der Rest läuft vollkommen automatisch. Der Vorbesitzer erhält zu viel gezahlte Steuern oder Versicherungsprämie automatisiert zurück.